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Die einfachste Transferfolgenabschätzung ist keine Übertragung

Internationale Überweisungen und Schrems II

Warum das von der EU festgelegte CI die Frage der internationalen Übermittlung beseitigt, anstatt sie zu beantworten, und wohin Sie das EU-US-Datenschutzrahmenwerk führt.

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Im Juli 2020 erklärte der Gerichtshof im Schrems-II-Urteil den Privacy Shield für ungültig und stellte klar, dass Standardvertragsklauseln allein nicht ausreichen – eine Folgenabschätzung für die Übertragung ist erforderlich, um zu prüfen, ob das Überwachungsrecht des Ziellandes die Schutzmaßnahmen untergräbt.

Das im Juli 2023 verabschiedete EU-US-Datenschutzrahmenwerk stellt einen rechtmäßigen Weg für Übermittlungen an zertifizierte US-Organisationen wieder her. Transfers sind also wieder möglich. Für viele europäische Käufer stellt sich nicht mehr nur die Frage, ob sie das dürfen, sondern ob sie sich auf einen mittlerweile zweimal niedergeschlagenen Angemessenheitsbeschluss verlassen wollen.

Welche EU-Pinning-Änderungen sich ergeben

Wenn Ihre Build-Daten die EU nie verlassen, ist kein Drittlandtransfer zu beurteilen. Dadurch wird ein ganzer Arbeitsablauf entfernt, anstatt ihn zu dokumentieren – keine TIA für diesen Prozessor, keine Analyse zusätzlicher Maßnahmen, keine Belastung für die nächste Angemessenheitsherausforderung.

Quellen

  • EuGH-Urteil C-311/18 (Schrems II) – https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-311/18

Ihr nächster Build könnte doppelt so schnell sein — zum halben Preis

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